FoVZV
Anlage 2(zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
- 1.
- Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
- 2.
- Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR472100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47b8c199e09001756d1791cc696d54489369ce3b1add30f7ff76aba1803dbb10