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ForumRG

§ 11Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Rechnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb708122a78593e3272b6bd44e925c1cb85f96841933b6208cc47a941614980

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