Zum Gesetzesinhalt

FortbVenÄndV6AnwV

§ 3Anwendung alten Rechts

Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019 geltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden.
(2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungsordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Oktober 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. September 2020 anwendbar waren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244000019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81141b25b01a99e4c19f9450f20abcfcfc3c9c4ea49a5c44830cbb0939400640

XML-Quelle beim Herausgeber