FoMaFüPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse T oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnis ist und
- 2.
- über
- a)
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ oder
- b)
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unternehmen der Forstwirtschaft oder
- c)
- eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unternehmen der Forstwirtschaft
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216500009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c84ac3466e7ad52efb00dda04d38f55479b9b796bba51b273650e9528be10e2d