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FoMaFüPrV

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Forstmaschinenführer/ zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, fahrbare forstliche Arbeitsmaschinen und Forstspezialmaschinen fachgerecht unter Beachtung der Ansprüche einer nachhaltigen Waldwirtschaft zu führen, dabei quantitative und qualitative Anforderungen umzusetzen, den Maschineneinsatz zu organisieren, planen und kalkulieren sowie verfahrenstechnische Prozesse und Arbeitsabläufe zu steuern. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Forstmaschinenführers/einer Geprüften Forstmaschinenführerin beim Einsatz der Maschinen und in der forsttechnischen Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren kann:
1.
Vorbereiten und Durchführen umweltverträglicher Maschineneinsätze unter besonderer Beachtung der Prozess- und Produktqualität sowie ökonomischer und ökologischer Zusammenhänge,
2.
Vorbereiten und Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten, Erkennen und Analysieren von Fehlern, Beheben von Defekten und Einleiten von Reparaturmaßnahmen,
3.
Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten,
4.
Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,
5.
Erfassen, Übermitteln, Kontrollieren und Bewerten elektronischer Daten; Anwenden von Mess- und Kontrollsystemen,
6.
Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren von Arbeitsprozessen beim Einsatz der Forstmaschinen,
7.
Leiten, Überwachen und Dokumentieren des Personal- und Maschineneinsatzes,
8.
Erstellen von Kalkulationen und Angeboten im Einsatzbereich.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c84ac3466e7ad52efb00dda04d38f55479b9b796bba51b273650e9528be10e2d

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