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StFG

§ 26bKreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 und Absatz 6 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und im Jahr 2023 Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
(4) (weggefallen)
(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f48545bf08ecf6b4e43f23019dc0c331345fbf5b36b612978f92ef811d8cc32

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 115 GG

    „… Dezember 2022 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme …“