(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellt die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.
(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann die Finanzagentur den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Sonst: Zukünftige amtl. Kurzüberschrift: FMS-Kostenverordnung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Sonst: Zukünftige amtl. Buchstabenankürzung: FMSKostV (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
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