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FMSAKostV

§ 1Kostenschuldner

Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,
1.
wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder
2.
für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)

Sonst: Zukünftige amtl. Kurzüberschrift: FMS-Kostenverordnung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)

Sonst: Zukünftige amtl. Buchstabenankürzung: FMSKostV (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192810015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de2ef7e5c9797b12f7007a98cac041cdac53efa90b5b2da1e5b1ee973ada2966

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