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FluLärmRamstV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.7.1983 I 1045

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038180976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba8667a0ff3fab2527bccd4183ea0429e935cd1d796fd9f1cfe1b98c5a06a698

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