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FluLärmRamstV

§ 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Ramstein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.7.1983 I 1045

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038180976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba8667a0ff3fab2527bccd4183ea0429e935cd1d796fd9f1cfe1b98c5a06a698

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