Zum Gesetzesinhalt

FluLärmNordhV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz Nordhorn

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Übungsgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017390978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e20d7714c3239649703827baa6f8aad8a701175750a4910890dff6f2a3ac0f9c

XML-Quelle beim Herausgeber