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FluLärmJeverV

§ 3

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever

Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.1998 I 1983

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038110976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 674512e2c40ebdedede9e981b8716d0a16c4dbc53dc38aceade0a31addfac273

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