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FluLärmJeverV

§ 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Jever wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.1998 I 1983

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038110976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 674512e2c40ebdedede9e981b8716d0a16c4dbc53dc38aceade0a31addfac273

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