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FluLärmG

§ 7Schallschutz

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002820971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b4e401cc50ee51dc383bd50cf31f65839162c169955d599987fa68d9aca9d6

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