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FluLärmG

§ 6Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002820971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b4e401cc50ee51dc383bd50cf31f65839162c169955d599987fa68d9aca9d6

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