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FluLärmBerl-TegelV BE

§ 2Bestimmung des Lärmschutzbereichs

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel

Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen 1 und 2 wird bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 1 Abschn. I genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen. In die Schutzzone 2 werden außerdem die in der Anlage 1 Abschn. II bezeichneten Gebiete einbezogen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BENR012420976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59e119cbae601ea84ecc47948d50b5ed34a2cb4407edaae52538d37736d3980d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 FluLärmBerl-TegelV BE

    „Abschnitt I (zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel) Koordinatensystem: Soldner Koordinatennullpunkt: Müggelberg Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübe …“