FlugMechAusbV 2013
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,
- b)
- Bauteile zu formen,
- c)
- Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,
- d)
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- e)
- Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;
- 2.
- die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c69b96a95b4df3a639a644a8b93c9cff61b5b82ff4c948ddb6c07c0081fd9852