FlugMechAusbV 2013
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
- 1.
- Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
- a)
- Instandhaltungstechnik,
- b)
- Fertigungstechnik oder
- c)
- Triebwerkstechnik,
- 3.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 3.
- Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
- 5.
- Instandhaltung,
- 6.
- Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Berücksichtigen menschlicher Faktoren.
- 1.
- Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,
- 2.
- Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,
- 3.
- Abfertigen von Fluggeräten.
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
- 2.
- Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,
- 3.
- Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,
- 4.
- Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,
- 2.
- Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
- 3.
- Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,
- 4.
- Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
- 1.
- Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
- 2.
- Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
- 3.
- Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
- 4.
- Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c69b96a95b4df3a639a644a8b93c9cff61b5b82ff4c948ddb6c07c0081fd9852