FlugMechAusbV 2013
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
- 1.
- Instandhaltungsauftrag,
- 2.
- Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,
- 3.
- Fluggerättechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
- b)
- Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
- c)
- luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
- d)
- die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
- 2.
- Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 3.
- Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
- 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,
- b)
- triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,
- c)
- deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
- d)
- gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
- e)
- Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,
- f)
- Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
- b)
- deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
- c)
- funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
- d)
- den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c69b96a95b4df3a639a644a8b93c9cff61b5b82ff4c948ddb6c07c0081fd9852