FlugMechAusbV 2013
§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
- 1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent, - 2.
Fertigungsauftrag mit 30 Prozent, - 3.
Fertigungs- und
Instandhaltungstechnikmit 15 Prozent, - 4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c69b96a95b4df3a639a644a8b93c9cff61b5b82ff4c948ddb6c07c0081fd9852