FlugfunkV
§ 2Arten der Flugfunkzeugnisse
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
- 1.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF ll),
- 2.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF l),
- 3.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
- 4.
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
- 5.
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).
- 1.
- das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
- 2.
- das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
- 3.
- das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
- 4.
- das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
- 5.
- das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.
- 1.
- Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.
- 2.
- Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR174200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f334eeb9a1ee42ef6c255ad857e50a2d1bfa3b34fca4747d9319882bdafa3f0