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FlugfunkV

§ 1Allgemeines

Verordnung über Flugfunkzeugnisse

(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
1.
bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
2.
bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;
3.
bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;
4.
bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden;
5.
durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen;
6.
durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen;
7.
nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;
8.
durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f334eeb9a1ee42ef6c255ad857e50a2d1bfa3b34fca4747d9319882bdafa3f0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 45 LuftVZOErhaltungs- und Betriebspflicht

    „… rnehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.“