FlRV
§ 20
- 1.
- den Namen des Schiffes,
- 2.
- soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
- 3.
- den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
- 4.
- den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- 5.
- den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- 6.
- den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- 7.
- den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
- 8.
- das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
- 9.
- die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- 10.
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- 11.
- das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
- 1.
- wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
- a)
- die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Kontaktdaten des Antragstellers und
- b)
- die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
- 4.
- die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
- 5.
- die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
- 6.
- die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
- 7.
- die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
- 1.
- zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
- 2.
- zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
- 3.
- zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
- 4.
- zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
- 5.
- zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;
- 6.
- zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba