FlRV
§ 19
- 1.
- Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,
- 2.
- Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO) ist und
- 3.
- dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
- 1.
- er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
- 2.
- er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
- 3.
- das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba