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FloristAusbV

§ 13Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin

(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,
2.
die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,
3.
die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,
4.
Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,
5.
die Präsentation von Waren darzustellen,
6.
den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,
7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2a2fa795071debcb95fad8e47b8f89c75b1d6a021aaade8c07821faa4a40d3

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