FloristAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Angewandte Technologie“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
- 1.
- den anlassbezogenen Einsatz von Gestaltungselementen zu beschreiben,
- 2.
- die Auswahl und Vorbereitung von floralen und nonfloralen Werkstoffen sowie technische Hilfsmitteln zur Herstellung floraler Werkstücke nach technischen und gestalterischen Kriterien darzustellen,
- 3.
- Schadbilder an Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Ursachen zu erkennen sowie die Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln zu erläutern,
- 4.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
- 5.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2a2fa795071debcb95fad8e47b8f89c75b1d6a021aaade8c07821faa4a40d3