FlGlasTechAusbV
§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
- 1.
- Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
- 3.
- Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 4.
- Zeichnungen auszuwerten,
- 5.
- Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
- 6.
- die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 410cb0f41d3fa0355da2eaddeab762c4c2661ebe77a7a2ec21da12b86990aeee