FlGlasTechAusbV
§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
- 1.
- Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,
- 2.
- Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,
- 3.
- Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,
- 4.
- Qualitätsstandards sicherzustellen,
- 5.
- Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,
- 6.
- fachliche Hintergründe zu erläutern,
- 7.
- Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 410cb0f41d3fa0355da2eaddeab762c4c2661ebe77a7a2ec21da12b86990aeee