Zum Gesetzesinhalt

FlechtwAusbV

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0044b265d7c964b06c61b0a08b939d1bb1da2e03d096e52fd77aa02ae8a6532

XML-Quelle beim Herausgeber