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FlechtwAusbV

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
8.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Herstellen von Flechtwerken,
11.
Behandeln von Oberflächen,
12.
Durchführen von Präsentationen,
13.
Lagern und Ausliefern von Produkten,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
15.
Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0044b265d7c964b06c61b0a08b939d1bb1da2e03d096e52fd77aa02ae8a6532

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