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FlechtwAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0044b265d7c964b06c61b0a08b939d1bb1da2e03d096e52fd77aa02ae8a6532

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2. gemäß …“