(2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 finden die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Das Bundesministerium für Verkehr kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben.
(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
1.
die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
2.
die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
3.
die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,
4.
die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
5.
die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
6.
die Stellung des Kapitäns,
7.
das Führen der Flagge,
8.
bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,
9.
die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder aus Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.
(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht. Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF 1/90 u. a. - § 21 Abs. 4 Satz 3: Mit dem GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF 1/90 u. a. -
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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