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FlRG

§ 15

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
2.
zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,
3.
die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7,
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen,
5.
die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,
6.
die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln,
7.
das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000790951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725b1042f2d49d756e4427b2ada4a47a53ae004c7e15ed25cea7e556db226708

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