FlRG
§ 11
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
- 1.
- der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,
- 2.
- ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
- 3.
- der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
- 4.
- fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000790951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725b1042f2d49d756e4427b2ada4a47a53ae004c7e15ed25cea7e556db226708
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… erneuter Ausstellung § 10 FlRG 123 3 Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 4 FlRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zu …“