(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Abschnitten II und III des Gesetzes; sie können Eingliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.
(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig waren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.
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