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FischwAusbStEignV

§ 3Ausnahmeregelung

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-8-5 v. 21.12.1978 I 2072 (FischWiAusbStEignV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 512cd2279e71929dca7d216b1275499c3cc32aba9b5e8cc78c85841e16b8f279

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