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FischwAusbStEignV

§ 2Sonstige Vorschriften

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

(1) In der Ausbildungsstätte müssen ein Abdruck der Fischwirtausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind auch diese zur Einsicht auszulegen. Des Weiteren soll den Auszubildenden für die betriebliche Ausbildung geeignete Fachliteratur in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen.
(2) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-8-5 v. 21.12.1978 I 2072 (FischWiAusbStEignV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 512cd2279e71929dca7d216b1275499c3cc32aba9b5e8cc78c85841e16b8f279

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