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FischVermNV 1993

§ 5Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150710993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17b25d605067519db891076c0da68ab204e438c221685acacb92c313db508808

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