Zum Gesetzesinhalt

FischVermNV 1993

§ 2Marktnotierungen

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150710993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17b25d605067519db891076c0da68ab204e438c221685acacb92c313db508808

XML-Quelle beim Herausgeber