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FischSeuchV 2008

§ 6Registrierung

Fischseuchenverordnung

(1) Wer in
1.
anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,
2.
Angelteichen oder
3.
Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,
eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.
(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.
(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 68a AgrStatGErhebungseinheiten

    „… werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die 1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abge …“