Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862
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