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FischSeuchV 2008

§ 27Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

Fischseuchenverordnung

Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

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