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FischSeuchV 2008

§ 1Anwendungsbereich

Fischseuchenverordnung

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
2.
wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
1.
keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
2.
eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

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