FischSeuchV 2008
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,
- 2.
- wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.
- 1.
- keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder
- 2.
- eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR231510008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323