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FischSeuchV 2008

Anlage 2(zu § 13)

Fischseuchenverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2325)
A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur – Anlagenpass –
Der Aquakulturbetrieb:(Name) ....................
(Anschrift) ....................
(Anlagenbezeichnung) ....................
(Kreis) ...................(Land) ....................
□ Zucht- und/oder Aufzuchtbetrieb□ Handelsbetrieb
ist auch Teil einer □ Zone oder eines □ Kompartiments und ist bzgl. nachstehender Seuchen folgenden Kategorien zugeordnet: ....................
Seucheempfängliche
Arten im Betrieb
Kategorie 1
(seuchenfrei)
Kategorie 2
(Überwachungsprogramm)
Kategorie 3
(unverdächtig)
Kategorie 4
(Tilgungs-
programm)
Kategorie 5
(infiziert)
VHS
IHN
KHV
ISA
Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung erfolgte am: ....................
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch
am: ....................
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest nicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.


............................................................
(Stempel der amtlichen Stelle)(Datum)(Name in Großbuchstaben)(Unterschrift)
B. Transportbescheinigung (für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten selbst auszufüllen und zu unterschreiben)
Tiere oder Erzeugnisselebende Tiere aus AquakulturEier/Sperma
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Menge/Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht


Empfänger:(Name, Anschrift) ....................
(Kreis) ....................(Land) ....................
Beförderungsmittel: (Art/Kennzeichen) ....................
Lieferdatum: ....................
Ich versichere, dass oben genannte Tiere/Erzeugnisse in der angegebenen Menge aus oben genannter Anlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund und im Betrieb tritt keine ungeklärte Sterblichkeit auf.


............................................................
(Datum)(Name in Großbuchstaben)(Unterschrift)
Zutreffendes bitte ankreuzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231510008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41be6b77dcc38d2b05487e521dfae555c9cb0152e87cae3b409b0f4cd165b323

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 FischSeuchV 2008Untersuchungen, Mitteilungspflicht

    „… Tilgungs- programm) Kategorie 5 (infiziert) VHS IHN KHV ISA Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung erfolgte am: .................... Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle, …“