FischRDV 1998
§ 34Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,
- 2.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,
- 4.
- entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,
- 6.
- entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,
- 7.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 8.
- entgegen Artikel 24 Absatz 3 Roten Thun vermarktet,
- 9.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,
- 10.
- entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,
- 11.
- ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,
- 12.
- entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,
- 13.
- entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
- 14.
- entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,
- 15.
- entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,
- 16.
- als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,
- 17.
- als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 18.
- entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.
- 1.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 34 Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5.
- entgegen Artikel 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6.
- entgegen Artikel 39 Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,
- 7.
- entgegen Artikel 42 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,
- 8.
- entgegen Artikel 42 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder
- 9.
- entgegen Artikel 57 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082