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FischRDV 1998

§ 33Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichen Blauflossenthun (ABl. L 88 vom 24.3.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Satz 1 Fischerei betreibt,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,
3.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,
4.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
5.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
2.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,
3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder
5.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082

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