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FischNATÜbkG

Art 6

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Eigentümer, Besitzer oder Führer eines Fischereifahrzeugs einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, 2 oder 3 der Anlage II des Übereinkommens über das Aufmalen der Buchstaben, der Nummer und des Namens des Fischereifahrzeugs oder deren Erkennbarkeit,
2.
als Führer eines Fischereifahrzeugs
a)
der Regel 2 Abs. 1 der Anlage II des Übereinkommens über das Mitführen der Urkunde an Bord,
b)
einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, der Regel 2 Abs. 1 und 3 oder der Regel 3 Abs. 1 der Anlage III des Übereinkommens über das Führen, Zeigen oder Setzen von Lichtern, der Flagge oder eines Scheinwerfers,
c)
der Vorschrift der Regel 4 der Anlage III des Übereinkommens über das Benutzen von Schallsignalen,
d)
einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 5 oder der Regel 2 Abs. 1 der Anlage IV des Übereinkommens über die Kennzeichnung von Netzen, Leinen und sonstigen Geräten,
3.
als Führer eines Fahrzeugs einer Vorschrift der Regeln 2 bis 6 und 7 Abs. 1, 2, 1. Halbsatz, und Abs. 3 der Anlage V des Übereinkommens über das Verhalten der Fahrzeuge,
4.
einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 Nr. 2 erlassen ist, mit einer Geldbuße bis zu tausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, Nr. 3 und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 erlassen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2, die binnenwärts der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres begangen worden sind,
2.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in den übrigen Fällen; es kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf nachgeordnete Behörden seines Bereiches übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 24.5.2016 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200010976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f56b0467fe32fde85e6f84bfc1162669ace5941be945bd5c3a5c2f9c28c4798

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