FischNATÜbkG
Art 6
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
- 1.
- als Eigentümer, Besitzer oder Führer eines Fischereifahrzeugs einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, 2 oder 3 der Anlage II des Übereinkommens über das Aufmalen der Buchstaben, der Nummer und des Namens des Fischereifahrzeugs oder deren Erkennbarkeit,
- 2.
- als Führer eines Fischereifahrzeugs
- a)
- der Regel 2 Abs. 1 der Anlage II des Übereinkommens über das Mitführen der Urkunde an Bord,
- b)
- einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, der Regel 2 Abs. 1 und 3 oder der Regel 3 Abs. 1 der Anlage III des Übereinkommens über das Führen, Zeigen oder Setzen von Lichtern, der Flagge oder eines Scheinwerfers,
- c)
- der Vorschrift der Regel 4 der Anlage III des Übereinkommens über das Benutzen von Schallsignalen,
- d)
- einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 5 oder der Regel 2 Abs. 1 der Anlage IV des Übereinkommens über die Kennzeichnung von Netzen, Leinen und sonstigen Geräten,
- 3.
- als Führer eines Fahrzeugs einer Vorschrift der Regeln 2 bis 6 und 7 Abs. 1, 2, 1. Halbsatz, und Abs. 3 der Anlage V des Übereinkommens über das Verhalten der Fahrzeuge,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2, die binnenwärts der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres begangen worden sind,
- 2.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in den übrigen Fällen; es kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf nachgeordnete Behörden seines Bereiches übertragen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 24.5.2016 I 1217
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200010976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f56b0467fe32fde85e6f84bfc1162669ace5941be945bd5c3a5c2f9c28c4798