(1) Außerhalb der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland wird die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften von den Kapitänen oder den Schiffsoffizieren des nautischen Dienstes der im Fischereihilfsdienst eingesetzten Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, von sonstigen vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hierzu beauftragten Bediensteten und, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, von besonders bevollmächtigten Kontrollbeamten (Artikel 9 des Übereinkommens) der Fischereiaufsichtsdienste der Vertragsstaaten des Übereinkommens durchgeführt.
(2) Binnenwärts der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Regeln der Anlagen II und V des Übereinkommens den nach Landesrecht zuständigen Behörden; sie obliegt im übrigen den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(3) Die Vollzugsbeamten sind ermächtigt, die zur Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die der Überwachung dienenden Handlungen besonders bevollmächtigter Kontrollbeamter stehen den Diensthandlungen von Amtsträgern im Sinne des § 113 des Strafgesetzbuches gleich.
(4) Wohnräume dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 24.5.2016 I 1217
„… besonders bevollmächtigter Kontrollbeamter stehen den Diensthandlungen von Amtsträgern im Sinne des § 113 des Strafgesetzbuches gleich. (4) Wohnräume dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten …“
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