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FischEtikettV

§ 7Zuständige Verwaltungsbehörde

Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.11.2015 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR336300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c110d50311d24ce776f66f0c1558666b26e6e448fbfeefafdbd22c6f615ef9c3

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