Zum Gesetzesinhalt

FischEtikettV

§ 4Ausnahme von der Etikettierungspflicht

Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes

Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.11.2015 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR336300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c110d50311d24ce776f66f0c1558666b26e6e448fbfeefafdbd22c6f615ef9c3

XML-Quelle beim Herausgeber