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FischEtikettG

§ 9Einziehung

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.10.2015 I 1736

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR298000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58dd0f2d414fdb6bbca14dc247ae3f118033a29f5890fb6fa77a6f9bdeef56f9

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